Direkt zum Inhalt

      Wiederholte Meldung eines Anhängers im öffentlichen Raum zu Werbezwecken – keine Reaktion des Ordnungsamts

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich wende mich mit einer dringenden Nachfrage an Sie, da ich über mehrere Wochen hinweg mehrfach einen Anhänger im Stadtgebiet Gronau gemeldet habe, der ohne Zugfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist – offenbar ausschließlich zu Werbezwecken.

      Der betreffende Anhänger gehört einem örtlichen DJ und ist mit auffälliger Werbung beklebt. Er steht über längere Zeiträume unbewegt an öffentlichen Straßen – klar länger als die zulässigen 14 Tage.

      Nach meinem Kenntnisstand handelt es sich hierbei um einen klaren Verstoß gegen geltendes Straßenrecht. Laut den einschlägigen Vorschriften gilt:

      Rechtslage

      Gemäß § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):

      „Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen Sachen zu lagern oder Arbeiten auszuführen, wenn dadurch der Verkehr mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.“

      Insbesondere untersagt § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO:

      „Werbung auf Verkehrsflächen ist unzulässig, wenn sie den Verkehr beeinträchtigen kann oder nicht verkehrsbezogen ist.“

      Weiterhin bestimmt § 12 Abs. 3b StVO:

      „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.“

      Wenn der Anhänger also offensichtlich länger als 14 Tage unbewegt und ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist, liegt hierin ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht vor. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zur dauerhaften Werbezwecken ist nicht zulässig.

      Meine Frage an Sie:

      Warum wird trotz mehrfacher Meldung durch Bürger:innen in diesem konkreten Fall bislang nicht gehandelt?

      Ich möchte höflich, aber mit Nachdruck darauf hinweisen, dass das wiederholte Untätigbleiben des Ordnungsamts in solchen Fällen das Vertrauen in die Durchsetzung des Ordnungsrechts gefährdet. Öffentlich genutzte Verkehrsflächen dürfen nicht dauerhaft durch Privatpersonen zweckentfremdet werden – insbesondere nicht für gewerbliche Eigenwerbung.

      Ich bitte daher um eine Stellungnahme und konkrete Information, wie Sie in diesem Fall weiter zu verfahren gedenken.

      Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

      Bild
      Archiv
      Straßen, Wege
      Statusvermerke
      Statusvermerk

      Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben diesen erneut an den Fachdienst Sicherheit und Ordnung weitergeleitet. Diese werden die Angelegenheit prüfen.

      Status
      Erledigt
      Fr., 30.05.2025 - 12:32

      Kategorien-Statistik

      • Kanaldeckel225
      • Fahrräder, Fahrzeuge692
      • Straßen, Wege1, 675
      • Spielplätze u.…306
      • Sachbeschädigung119
      • Sonstiges1, 167
      • 26
      • Baum und Grün974
      • Straßen- und…169
      • Schilder und…449
      • Winterdienst7
      • Abfall, Müll1, 273

      Status-Statistik

      • Offen2
      • In Bearbeitung / Beauftragt58
      • Erledigt1, 209
      • Nicht zuständig218
      • Archiv5, 595