Markierung legt verbotenes überholen nahe. Es gibt nicht genug Platz, damit ein Kraftfahrzeugfahrer zu einem Fahrrad den erforderlichen Abstand von 1,5 Metern einhalten kann. Die Markierung deutet aber separate "Fahrspuren" an, bei denen man sicher überholen könnte. Dies ist rechtlich wie Physikalisch falsch.
Ein Zweiradfahrer kann eventuelle Pfützen (zukünftigen) Schlaglöchern, Scherben oder Gullydeckeln ausweichen. Auch kann eine Windböe einen Radfahrer aus der idealen Fahrtlinie werfen. Dies ist von einem Kraftfahrzeug schwierig bis gar nicht vorherzusehen. Für diesen Fall muss ein Kraftfahrzeugsfahrer deutlich über 1 Meter (persönliche Meinung) beziehungsweise über 1,5 Metern (gesetzlich) Sicherheitsabstand halten.
Fährt ein Radfahrer links der Radschutzmarkierung, da er keinen Bedarf in unnötige Gefährdung sieht, kann er unter Umständen angehupt werden. Dies ist ein verbotener Einsatz, eines akustischen Signals, dass innerorts für Gefahrsituationen reserviert ist. Auch belästigt dieses laute Hupsignal viele umliegende Unbeteiligte, wie Anwohner Fußgänger, Supermaktbesucher und andere Verkehrsteilnehmer.
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