Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie auf den Zustand des Gebäudes beziehungsweise Grundstücks aufmerksam machen. Das Gebäude ist derzeit unverschlossen und frei zugänglich. Aufgrund des baulichen Zustands besteht eine erhebliche Gefahr für unbefugte Dritte, die das Gelände betreten.
Nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist der Eigentümer verpflichtet, Gefahren von Dritten abzuwenden. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere aus:
• § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum),
• § 836 Abs. 1 BGB (Haftung des Grundstücksbesitzers bei mangelhafter Unterhaltung eines Bauwerks).
Darüber hinaus wird das Grundstück regelmäßig zur Ablagerung von Müll missbraucht. Hierzu weise ich auf § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hin, wonach der Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Beseitigung verpflichtet ist. Auch die kommunalen Abfallsatzungen verpflichten den Grundstückseigentümer, sein Grundstück in einem sauberen und sicheren Zustand zu halten.
Ich fordere Sie daher auf, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gebäude gegen unbefugtes Betreten zu sichern (z. B. durch Verschließen oder Absperrung) und die Müllablagerungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben diesen intern an die zuständigen Fachdienste weitergeleitet. Dort wird die Situation nun geprüft und entschieden, welche Maßnahmen eingeleitet werden.