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      Erneute Anfrage zu Verkehrsgefährdung und Bebauung im Viertel Sternstraße/Sonnenstraße.
      Bezug auf Anfrage : #807-2024 Straßen, Wege
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meiner Anfrage bezüglich der Bebauung an der Ecke Sternstraße/Sonnenstraße sowie zur Pflasterung von Grundstücksflächen.

      Leider ist die erhaltene Antwort für mich nicht ausreichend und klärt meine Anliegen nicht vollständig. Die Errichtung des hohen Steinzauns, der die Sicht im Straßenverkehr erheblich einschränkt und somit eine akute Gefährdung darstellt, ist nach wie vor ein großes Problem. Aus diesem Grund möchte ich Sie nochmals bitten, konkret zu überprüfen, ob dieser Zaun den geltenden Bauvorschriften entspricht und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen.

      Darüber hinaus wurde meine zweite Frage, ob es zulässig ist, eine gesamte Grundstücksfläche zu pflastern, lediglich mit einem Verweis auf eine fehlende Regelung zu einer Grundflächenzahl beantwortet. Ich bitte um eine klarere Auskunft, ob und in welchem Umfang die Pflasterung von Grundstücken im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Gronau geregelt ist, insbesondere im Hinblick auf die Versickerung von Regenwasser und die Vermeidung von Versiegelung.

      Ich würde mich sehr freuen, wenn meine Anliegen ernsthaft geprüft und mit konkreten Informationen beantwortet werden könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Bild
      Erledigt
      Straßen, Wege
      Statusvermerke
      Statusvermerk

      Vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihr Anliegen wurde an den zuständigen Fachdienst weitergeleitet.

      Status
      In Bearbeitung / Beauftragt
      Fr., 30.08.2024 - 19:12
      Statusvermerk

      Ihr Anliegen wurde von den zuständigen Fachdiensten geprüft. Diese teilten mit, dass mit der Grundflächenzahl (GRZ) angegeben wird, wie viel Fläche eines Baugrundstücks überbaut bzw. versiegelt werden darf. Diese GRZ gibt es jedoch nur in Gebieten, in denen es einen Bebauungsplan gibt. Da das Objekt in einem unbeplanten Innenbereich liegt, ist der Grad der Versiegelung aus planungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht nicht beschränkt. Daher haben wir als Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeit, gegen eine vollflächige Versiegelung eines Grundstückes im unbeplanten Innenbereich vorzugehen.

      Bei der Ausfahrt aus der Sternstraße muss man die Vorfahrtsregel rechts vor links beachten. Wenn die Sichtbedingungen eingeschränkt sind, muss sich der Verkehrsteilnehmer anpassen und evtl. anhalten, um besser einsehen zu können.

      Status
      Erledigt
      Mo., 09.09.2024 - 09:09

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